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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2000
Aktenzeichen: 10 WF 169/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 WF 169/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 1. Oktober 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt vom 20. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und die Richterin am Amtsgericht Schulte-Homann
am 26. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 15.10.2001. Der Antragsgegner hat bis zum Abschluss der Instanz ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch nicht eingereicht. Er hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst wenige Tage vor dem Scheidungstermin vorgelegt, dieser jedoch entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Ausnahme der Kopie eines Fahrzeugscheins keine Belege beigefügt.
Das Amtsgericht war nicht verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners im Hinblick auf seine Bedürftigkeit zuzulassen. Zwar kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangen, dass die Prozesskostenhilfe begehrende Partei ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung ersetzt aber nicht die Pflicht, Belege nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzureichen, sondern tritt neben sie (vgl. auch Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, § 1, Rz. 157). Eine Versicherung an Eides Statt kommt insbesondere dann in Betracht, wenn hinsichtlich bestimmter Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Belege beigebracht Werden können (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 118, Rz. 16). Ein solcher Fall ist hier jedenfalls im Hinblick auf die behaupteten Wohnkosten nicht gegeben. Hierzu hätte es der Vorlage des Mietvertrages, die erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist, bereits bei Antragstellung bedurft. Da jedenfalls insoweit ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch nicht vorlag und der Mangel durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht behoben werden konnte, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob durch Versicherung an Eides Statt eine Negativerklärung dahin in Betracht kommt, dass die Prozesskostenhilfe begehrende Partei kein Barvermögen und kein Sparbuch besitze (vgl. hierzu ZÖller/Philippi, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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